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Pressemitteilung

Herausgeber: Rechtsanwälte Engemann & Partner

Keine Störung von Funknavigationsanlagen der DFS durch Windenergie

Lippstadt (iwr-pressedienst) - Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit aktuellem Beschluss vom 05.02.2014 -5 B 6430/13- einen Eilantrag der Deutschen Flugsicherung (DFS), der gegen die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) gerichtet war, abgelehnt. Die DFS machte in dem Verfahren geltend, dass die von ihr betriebene Funknavigationsanlage DVOR Bremen als Flugsicherungseinrichtung gem. § 18a LuftVG durch den Betrieb der fünf WEA gestört werde. Sie wandte sich insoweit gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die der Landkreis Wesermarsch entgegen einer auf der gutachtlichen Stellungnahme der DFS beruhenden negativen Einschätzung des am gerichtlichen Verfahren ebenfalls beteiligten Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) erteilt hatte.

Das VG Oldenburg lehnte den Eilantrag der DFS aus mehreren Gründen ab. Er sei bereits unzulässig, weil eine Verletzung der DFS in eigenen Rechten ausgeschlossen sei und die DFS versäumt habe, ihre Einwendungen im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens geltend zu machen. Darüber hinaus sei der Eilantrag auch unbegründet, weil die durch die DFS in der Hauptsache erhobene Klage sich aller Voraussicht nach als erfolglos erweise.

„Der Beschluss des VG Oldenburg ist bahnbrechend, weil er unmissverständlich deutlich macht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung nicht an eine negative Einschätzung des BAF gebunden ist“, meint Dr. Oliver Frank, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der auf das Gebiet der Erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter Anwaltskanzlei Engemann & Partner, die an dem Gerichtsverfahren auf Seiten der Genehmigungsbehörde beteiligt war. „Genehmigungsbehörden sind daher gehalten, die nicht bindende Einschätzung des BAF kritisch zu hinterfragen. Ein Beurteilungsspielraum des BAF oder der DFS, der von der Genehmigungsbehörde hinzunehmen wäre, besteht gerade nicht.“

Das Gericht hielt die durch die Genehmigungsbehörde vorgenommene Beurteilung, wonach keine relevante Störung der DVOR Bremen durch die beantragten Anlagen entstehe, im Ergebnis für belastbar. Die Darlegungslast für entsprechende Störungen liege beim BAF. Ferner wies das VG Oldenburg deutlich darauf hin, dass sich die negative Prognose der DFS in mehrfacher Hinsicht als angreifbar erweise. Dies gelte zunächst für die angewandte Methodik der rechnerischen Herleitung einer Störung. Im Übrigen habe die DFS nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Funktionsbeeinträchtigung des DVOR durch die WEA eintrete und dass nicht nur hypothetisch, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt (etwa Kollision, gefährliche Annäherung) zu rechnen sei. Nur bei Vorliegen eines solchen Schadensszenarios könne die Störung von Flugsicherungseinrichtungen aber der Genehmigung für WEA entgegengehalten werden. Schließlich sei es der DFS auch zumutbar, die Navigationsfunktion der DVOR Bremen zu beschränken, wie dies etwa bei vergleichbaren Anlagen bereits geschehen war.

Der Beschluss des VG Oldenburg hat bundesweit Bedeutung für WEA-Genehmigungsverfahren. So häufen sich in jüngster Vergangenheit Fälle, in denen Genehmigungen für WEA aufgrund negativer Stellungnahmen des BAF abgelehnt wurden. Die Genehmigungsbehörden sind gemäß dem VG Oldenburg nunmehr in der Verantwortung, die Störung von Flugsicherungseinrichtungen - ggf. mit sachverständiger Hilfe - selbst zu beurteilen. Eine ungeprüfte Übernahme einer negativen Einschätzung des BAF ist damit ausgeschlossen.


Lippstadt, den 6. Februar 2014


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an Engemann
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Dr. Oliver Frank
Tel.: 02941 9700-44
Fax: 02941 9700-50,
E-Mail: o.frank@engemann-und-partner.de


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Kastanienweg 9
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