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Pressemitteilung

Herausgeber: DIKEOS Abogados

Spanisches Industrieministerium legt den (überarbeiteten) Entwurf eines neuen Einspeisegesetzes für erneuerbare Energien vor

Madrid, Spanien (iwr-pressedienst) - Das spanische Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel hat am 26. März 2007 dem spanischen Staatsrat (“Consejo de Estado”) den voraussichtlich endgültigen Entwurf des neuen Einspeisegesetzes für erneuerbare Energien vorgelegt.

Eine erste Durchsicht des Entwurfs führt zu folgenden Ergebnissen:


1. Einspeisevergütung

a) Vergütungshöhe

Der Entwurf legt die Einspeisevergütung für netzeinspeisende Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 100 kW für die ersten 25 Jahre der Betriebsdauer mit 44,0381 c€/kWh fest.

Dies entspricht exakt der aktuellen Einspeisevergütung gemäss dem Real Decreto 436/2004.

Damit findet zwar für das Jahr 2007 keine Erhöhung des Einspeisetarifs statt. Der Entwurf berücksichtigt aber den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Vergütungshöhe für Anlagen von bis zu 100 kW Nennleistung nicht herabgesetzt wird.

Schliesslich behält der Entwurf für die Bestimmung der Nennleistung zu Zwecken der Einstufung in die verschiedenen Vergütungskategorien die Formulierung aus dem Real Decreto 436/2004 bei. Somit wird es wohl auch in Zukunft noch möglich sein, durch Verwendung eines individuellen Transformators pro 100 kW-Anlage den Tarif von 44,0381 c€/kWh zu erreichen. Der Gesetzgeber will offenbar auch in dieser Hinsicht nicht in laufende Projekte eingreifen.


b) Vergütungsgruppe > 100 kW < 10 MW

Für netzeinspeisende Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 10 MW, die nicht der ersten Vergütungsgruppe (Anlagen bis 100 kW) angehören, wird der Einspeisetarif mit 41,75 c€/kWh festgesetzt. Damit wird eine wirtschaftlich interessante Alternative für die sog. “huertas solares” geschaffen, nämlich auf die Einteilung in 100 kW-Einheiten zu verzichten und damit die Kosten eines eigenen Transformators und einer eigenen Gesellschaft pro 100 kW-Anlage einzusparen. Dies erleichtert die Investition deutscher Fondsgesellschaften in Photovoltaikanlagen in Spanien erheblich.


c) Periodische Anpassung der Vergütungshöhe

Die Vergütungshöhe wird jährlich – erstmals für 2008 – um den Inflationsindex abzüglich 25 Prozentpunkten, ab 2013 abzüglich 50 Prozentpunkten, erhöht.


2. Obergrenze für die hohe Einspeisevergütung

Für netzeinspeisende Photovoltaikanlagen führt der Entwurf eine Obergrenze von 371 MW installierter Nennleistung ein. Darüber hinaus wird die hohe Einspeisevergütung nicht mehr gewährt. Die Entwicklung der installierten Nennleistung wird durch die obligatorische Eintragung jedes angeschlossenen Kraftwerks in ein zentrales Verwaltungsregister für das besondere Vergütungsregime beobachtet.

Sobald 85% der Obergrenze erreicht sind, setzt das Industrieministerium eine Übergangsfrist, innerhalb derer alle angeschlossenen Kraftwerke noch Anspruch auf den hohen Einspeisetarif haben. Die Übergangsfrist darf 12 Monate nicht unterschreiten.


3. Bankaval für die Beantragung des Einspeisepunktes

Für den Erhalt eines Einspeisepunktes ist es nach den Regelungen des Entwurfs notwendig, einen Aval über 3% der Gesamtbaukosten, einschliesslich Modulen, zu stellen. Anderenfalls wird der Antrag auf Zuteilung eines Einspeisepunktes von den Netzbetreibern nicht mehr bearbeitet.

4. Inkrafttreten und Schlussvorschriften

Die Neuregelung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im spanischen Generalanzeiger, dem “Boletín Oficial del Estado”, in Kraft. Übergangsregelungen sind für spezielle Sachverhalte vorgesehen, haben aber für die Photovoltaikbranche keinerlei Belang.

Die bisherige Vergütungsordnung, das Real Decreto 436/2004, wird durch die Neuregelung vollumfänglich verdrängt, d.h. es tritt mit Inkrafttreten der Neuregelung ausser Kraft.

Für 2010 wird eine weitere Neuregelung, auch der Obergrenze für die installierte Nennleistung, angekündigt.

Der spanische Staatsrat hat den wichtigsten Interessenverbänden aus dem Bereich der erneuerbaren Energien noch einmal eine Frist von zwei Werktagen (!) zur Stellungnahme gesetzt. Mit einer erneuten Vorlage bei der Nationalen Energiekommission ist nicht zu rechnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die neue Regelung in Kürze durch Regierungsbeschluss verabschiedet wird.

Madrid, den 17. April 2007


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an die DIKEOS Abogados wird freundlichst erbeten.


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