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Pressemitteilung

Herausgeber: Engemann und Partner, Rechtsanwälte und Notare

Amtshaftung und Windfarm-Urteil - Bundesverwaltungsgericht bringt erfreuliche Klarstellung

Lippstadt (iwr-pressedienst) - Auch der Windmüller, dem in Folge des Windfarm-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2004 für sein Projekt bescheinigt wurde, dass er statt der von ihm beantragten Baugenehmigung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, kann im Falle einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung auf Schadensersatz hoffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung - Az.: 4 BN 22.05 - klargestellt.

Die Vorinstanz, das OVG Münster, hatte demgegenüber Schadensersatzansprüche für offensichtlich ausgeschlossen gehalten. Weil der Bauherr keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe, hätte sein Antrag ohnehin abschlägig beschieden werden müssen, sodass sonstige, im Verantwortungsbereich der Behörde liegende Fehler von vornherein nicht ursächlich für den dem Bauherren entstandenen (Verzögerungs-) Schaden sein könnten. Dies wäre, vor allem im Bereich rechtswidriger kommunaler Verhinderungsstrategien, in zahlreichen Fällen einem Freibrief für behördliche Willkür gleich gekommen und war deshalb besonders ärgerlich. Das Windfarm-Urteil hatte nämlich nicht nur die Branche, sondern auch die Baugenehmigungsbehörden überrascht, sodass auch diese ihre sachliche Zuständigkeit vielfach zu Unrecht angenommen hatten und auf diese Weise den Bauherren hinsichtlich der richtigen Verfahrenswahl in Sicherheit wiegten. Egal wie die Prüfung der eigentlichen (materiellen) Genehmigungsfähigkeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dann ausging - nach Ansicht des OVG Münster war an Schadensersatz selbst bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln nicht zu denken, weil man sich schließlich im "falschen" Verfahren befand.

Am Fallbeispiel einer rechtswidrigen Veränderungssperre hält dem das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass es zumindest möglich erscheine, dass der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Verzögerung/Verhinderung des Bauvorhabens und dem Schaden nicht unterbrochen werde, wenn der Bauherr den (formellen) Versagungsgründen durch Umstellung seines Antrags oder Anpassung seines Vorhabens hätte begegnen können. Hätte die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgelehnt, hätte der Planer eine solche Genehmigung dann auch beantragen oder der Abgabe der Antragsunterlagen an die zuständige Behörde zustimmen können und auf diese Weise die Genehmigung zu einem früheren Zeitpunkt erhalten. So gesehen kann sich eine dem Vorhaben sonst wie noch entgegengestellte kommunale Bauleitplanung also durchaus - trotz ursprünglich falscher Verfahrenswahl - als schadensstiftend erweisen.

"Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet den Fall zwar nicht endgültig", so Rechtsanwalt Franz-Josef Tigges vom Juristischen Beirat des Bundesverbandes Windenergie, "räumt aber mit der vielfach vertretenen Rechtsmeinung auf, bei falscher Verfahrenswahl allein dem Bauherren den "schwarzen Peter" zuzuweisen und die Behörde pauschal von jeder Haftung zu befreien."

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Franz-Josef Tigges
Rechtsanwälte Engemann & Partner, Lippstadt
(Mitglied im Juristischen Beirat des BWE)


Lippstadt, den 17. Juni 2005


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an Engemann
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