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Pressemitteilung

Herausgeber: Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

Wegweisendes Urteil: EEG-Erzeugungsmanagement unterliegt Prioritätsprinzip

Berlin (iwr-pressedienst) - In einem einstweilige Verfügungsverfahren hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 23.12.2005, Az. 2 O 254/05 (nicht rechtskräftig), eine in der Erneuerbaren-Energien-Branche langerwartete Entscheidung zu der bislang hochumstrittenen Frage getroffen, nach welchen Maßgaben der jeweils zuständige Netzbetreiber das sogenannte Erzeugungsmanagement bei Netzüberlastungen gem. § 4 Abs. 3 EEG durchzuführen hat. In dem Verfahren klagte der Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber u. a. auf die vollständige Abnahme des von seinen Windenergieanlagen erzeugten Stroms, die ihm vom Netzbetreiber unter Hinweis auf vermeintliche Netzengpässe im vorgelagerten Übertragungsnetz verweigert wurde.

Das Landgericht Itzehoe verurteilte den Netzbetreiber zur vollständigen Abnahme des angebotenen Stroms am nächstgelegenen Umspannwerk und nahm umfangreich zu den Modalitäten des Erzeugungsmanagements Stellung. Die Durchführung des Erzeugungsmanagements unterlag bislang erheblichen Rechtsunsicherheiten. In der Praxis nehmen die Netzbetreiber regelmäßig stufenweise Abschaltungen vor, wonach in einer Netzüberlastungssituation sämtliche dem Erzeugungsmanagement unterliegende Anlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anschlusses an das Netz teilweise oder vollständig (60 %, 30 %, 0 %, Not-Aus) abgeschaltet werden. Diese Vorgehensweise führt regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Finanzierung neuer Projekte. Das Landgericht Itzehoe hat nunmehr klargestellt, dass stufenweise Abschaltungen nicht mit dem EEG zu vereinbaren sind und aus § 4 Abs. 3 EEG ein Prioritätsprinzip folgt. Dem EEG sei der Gedanke zu entnehmen, dass die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind. Nichts anderes könne für die Behandlung der Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, untereinander gelten. Der Gesetzgeber habe bewusst die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen privilegiert.

Das auf das Umwelt-, Planungs- und Energierecht spezialisierte Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. rät Einspeisewilligen, bei der Aushandlung von Einspeiseverträgen mit Klauseln zum Erzeugungsmanagement auf die Bedeutung des Prioritätsprinzips hinzuweisen und dabei das Urteil des Landgerichts Itzehoe zu zitieren.

Die Entscheidung wird auch auf dem nächsten Arbeitstreffen zum Thema „Branchenvereinbarung zum Windenergieerzeugungsmanagement“ im Januar 2006 eine maßgebliche Rolle spielen, bei dem auf Initiative des Bundesumweltministeriums die Ecofys GmbH, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, das IAEW der RWTH Aachen sowie das Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. gemeinsam mit Vertretern der Netzbetreiber und der Windenergiebranche über Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung der Einzelheiten des Erzeugungsmanagements verhandeln.


Berlin, den 09. Januar 2006


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an das Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. wird freundlichst erbeten.


Achtung Redaktionen: Für Fragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Gaßner und Rechtsanwalt Lorenzen zur Verfügung.

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