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Pressemitteilung

Herausgeber: DIKEOS Abogados

Photovoltaikanlagen in Spanien: Die Frist für einen Teil der Klagen gegen die Kürzung der Einspeisevergütung läuft am 23. November aus

Madrid (iwr-pressedienst) - Für Betreiber von spanischen Photovoltaikanlagen, die unter das Vergütungsregime aus dem Königlichen Dekret 661/2007 fallen, läuft am 23. November 2011 die Frist aus, um eine Staatshaftungsklage gegen die Verkürzung des Vergütungszeitraums auf 25 Jahre zu klagen.

Die Vergütung gemäss dem Königlichen Dekret 661/2007 unterlag ursprünglich keiner zeitlichen Begrenzung. Sie wurde lediglich nach 25 Jahren – dann aber für eine unbefristete Restlebensdauer der Anlage – auf 80% abgesenkt. Dies ist durch eine gesetzlichen Neuregelung, die am 24. November 2010 in Kraft trat und sämtliche Photovoltaikanlagen betrifft, die vor dem 29. September 2008 ans Netz gegangen sind, geändert worden. Der Vergütungszeitraum ist schlicht und einfach auf 25 Jahre begrenzt worden.

Ende 2010 ist dann durch eine weitere Neuregelung, die ebenfalls rückwirkend in das Vergütungsregime für Anlagen aus dem Königlichen Dekret 661/2007 eingreift, dieser Zeitraum wieder auf 30 Jahre verlängert worden, sogar ohne Herabstufung auf 80%. Mit dieser Verlängerung von 25 auf 30 Jahre will der spanische Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass er die Zahlung des Einspeisetarifs in den Jahren 2011 bis 2013 auf 1.250 Äquivalenzstunden pro Jahr und ab 2014 auf ein relatives Maximum an Äquivalenzstunden begrenzt hat.

Es ist empfehlenswert, trotz der Verbandsklagen gegen die Verfassungsmässigkeit der gesetzlichen Neuregelung individuelle Klagen wegen des rückwirkenden Eingriffs in das Vergütungssystem einzureichen. Die Frist für einen Teil dieser Klagen läuft am 23. November 2011 aus, und zwar für die Klagen, die noch vor Einreichung der Klage die Fertigung eines Sachverständigengutachten zum erlittenen Vermögensverlust notwendig machen. Hier ist grosse Eile geboten. Abgesehen davon sollten die Abrechnungen der monatlichen Einspeiseerträge, sofern sie von der Neuregelung betroffen sind, auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.

Für Betreiber von Anlagen, die unter das Köngliche Dekret 1578/2008 fallen, läuft die genannte Frist übrigens am 24. Dezember 2011 aus. Hier ist wegen der Begrenzung der Einspeisevergütung auf ein relatives Maximum an Äquivalenzstunden (im Verhältnis zur Nennleistung der Anlage!) zu klagen.


Madrid, den 03. November 2011


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an
DIKEOS Abogados wird freundlichst erbeten.


Achtung Redaktion: Für Fragen steht Ihnen Herr Richard Wicke,
DIKEOS Abogados, gerne zur Verfügung.

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28036 Madrid
Spanien
Tel: +34.91.590.33.70
Fax: +34.91.563.85.60
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